BGBl. Nr. 344/1991
344. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42geändertAbs 1; Abs 3
§ 42.
(1) Bei sonstigen Nummernlotterien, Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen Glückshäfen hat die Anzahl der Treffer mindestens 1 vH der aufgelegten Spielanteile und der zu betragen. Der Gesamtwert der Treffer hat bei sonstigen Ausspielungen mindestens 25 vH des Spielkapitals zu betragen.
(2) Als Treffer dürfen Wertpapiere und unverarbeitetes Edelmetall nicht ausgespielt werden. Die Ablösbarkeit von Warenhaupttreffern in Geld kann bei Nummernlotterien auf Antrag des Veranstalters bewilligt werden.
(3) Bei sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen ist für den Gesamttrefferwert, bei Glückshäfen und Juxausspielungen mit einem Spielkapital von über 50 000 S für den Wert der nicht gespendeten Treffer Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung hat der Veranstalter der Bewilligungsbehörde bereits vor Erteilung der Bewilligung (§ 36) nachzuweisen. Sie kann insbesondere durch Hinterlegung nicht gesperrter Spareinlagebücher inländischer Banken oder durch Haftungserklärung als Bürge und Zahler oder Garantieerklärung einer Bank oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung mit dem Sitz im Inland erfolgen.