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BGBl. Nr. 344/1991

kundgemacht 28.06.1991 RIS↗Parlament↗
344. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 344/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Glücksspielgesetz (GSpG) 3182 § 0↗RIS↗
§ 44geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1990 – 31.03.1991 · idF BGBl. Nr. 620/1989 · danach: BGBl. Nr. 344/1991 § 44↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.1991 · idF BGBl. Nr. 344/1991 § 44↗RIS↗
§ 44.
(1) Das Spielergebnis ist durch öffentliche Ziehung zu ermitteln. Durch ein unabwendbares Ereignis verhinderte oder unterbrochene Ziehungen sind ehestmöglich durch- oder zu Ende zu führen.
(2) Bei sonstigen Nummernlotterien ist die Nummernziehung auf Kosten des Veranstalters entweder von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung oder unter Kontrolle eines öffentlichen Notars entsprechend dem Ziehungsplan durchzuführen. Das Ergebnis der Ziehung ist in Ziehungsprotokollen festzuhalten und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.