Absatz 2,Die bisher von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung wahrgenommenen sonstigen administrativen Agenden sind mit Wirksamkeit vom 1. April 1991 vom Bundesministerium für Finanzen zu übernehmen.
BGBl. Nr. 344/1991
344. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 58neu
Paragraph 58,
(1). Die bisher von der Buchhaltung der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung wahrgenommenen Agenden sind mit Wirksamkeit vom 1. April 1991 von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen zu übernehmen.