befristet oder unbefristet verlängert wird oder
BGBl. Nr. 366/1991
366. Bundesgesetz: Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989, des ÖBB-Ausschreibungsgesetzes und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ausschreibungsgesetz 1989, das ÖBB-Ausschreibungsgesetz und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 76neu
Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses
Paragraph 76, (1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im Paragraph 75, Absatz 5, angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis
- Ziffer eins
- Ziffer 2nicht verlängert wird.
- Absatz 2,Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch der vor dieser befristeten Fortsetzung liegende Zeitraum zu berücksichtigen.