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BGBl. Nr. 366/1991

kundgemacht 10.07.1991 RIS↗Parlament↗
366. Bundesgesetz: Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989, des ÖBB-Ausschreibungsgesetzes und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ausschreibungsgesetz 1989, das ÖBB-Ausschreibungsgesetz und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 366/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) 60151 § 0↗RIS↗
§ 76neu
in Kraft 01.09.1991 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 366/1991 · danach: BGBl. I Nr. 10/1999 § 76↗RIS↗

Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses

Paragraph 76, (1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im Paragraph 75, Absatz 5, angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis

  1. Ziffer eins
    befristet oder unbefristet verlängert wird oder
  2. Ziffer 2
    nicht verlängert wird.
  1. Absatz 2,Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch der vor dieser befristeten Fortsetzung liegende Zeitraum zu berücksichtigen.