Absatz 2,Der oder die Fachvorgesetzte hat den Verwendungserfolg dieses oder dieser Bediensteter zu überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist spätestens zwei Wochen nach der Mitteilung des oder der betreffenden Bediensteten der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu übermitteln.
BGBl. Nr. 366/1991
366. Bundesgesetz: Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989, des ÖBB-Ausschreibungsgesetzes und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ausschreibungsgesetz 1989, das ÖBB-Ausschreibungsgesetz und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 79neu
Überprüfungsverfahren
Paragraph 79, (1) Streben ein im Paragraph 78, angeführter Bediensteter oder eine im Paragraph 78, angeführte Bedienstete eine Verwendungsänderung nach Paragraph 78, Ziffer eins, an, so haben sie dies der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle mitzuteilen.
- Absatz 3,Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch festzustellen, ob der Verwendungserfolg die beabsichtigte Verwendungsänderung rechtfertigt. Der Bericht ist spätestens vier Wochen nach der Mitteilung des oder der betreffenden Bediensteten der Aufnahmekommission zu übermitteln.
- Absatz 4,Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob die Feststellung der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete Erhebungen pflegen und insbesondere auch den Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder der betreffenden Bediensteten befragen.
- Absatz 5,Gibt die Aufnahmekommission innerhalb von zwei Wochen ab der Befassung durch die für die Aufnahme zuständige Dienststelle kein Gutachten ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung.