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BGBl. Nr. 367/1991

kundgemacht 10.07.1991 RIS↗Parlament↗
367. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 367/1991× zu FLAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 1911 § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft 01.01.1992 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 367/1991 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996 § 24↗RIS↗

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Anspruchsberechtigten (Empfangsberechtigten), die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ihre Familienbeihilfekarte dem Finanzamt zur Auszahlung der Familienbeihilfe überlassen haben, ist die Familienbeihilfe vierteljährlich nach Ablauf des Kalendervierteljahres oder über Antrag monatlich auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist auf Verlangen eines Anspruchsberechtigten (Empfangsberechtigten) die Familienbeihilfe auf seinem Abgabenkonto gutzuschreiben; die Gutschrift hat spätestens zum 10. des letzten Monats des Kalendervierteljahres zu erfolgen.