Absatz eins,Ein Elternteil hat Anspruch auf einen Zuschlag zur Geburtenbeihilfe für die Zeit, in der er ein nach dem 31. Dezember 1990 geborenes Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend selbst betreut, wenn er in dieser Zeit nicht erwerbstätig ist, und die Mutter oder das Kind Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe hat. Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c ASVG, in der jeweils geltenden Fassung, steht dem Anspruch auf den Zuschlag nicht entgegen.
BGBl. Nr. 367/1991
367. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35aneu
Paragraph 35 a,
- Absatz 2,Kein Anspruch auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe besteht für die Zeit, für die ein Elternteil
- Ziffer einseine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften oder
- Ziffer 2die Betriebshilfe nach Paragraph 3, des Betriebshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung, oder
- Ziffer 3das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder
- Ziffer 4die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe
bezieht.