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BGBl. Nr. 367/1991

kundgemacht 10.07.1991 RIS↗Parlament↗
367. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 367/1991× zu FLAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 1911 § 0↗RIS↗
§ 35dneu
in Kraft 01.01.1991 – 30.06.1996 · idF BGBl. Nr. 367/1991 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996 § 35d↗RIS↗

Paragraph 35 d,

  1. Absatz eins,Der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe nur einer Person gewährt.
  2. Absatz 2,Der einer Person zustehende Zuschlag zur Geburtenbeihilfe beträgt monatlich 1 000 S. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich, jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres, durch das Wohnsitzfinanzamt.