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BGBl. Nr. 367/1991

kundgemacht 10.07.1991 RIS↗Parlament↗
367. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 367/1991× zu FLAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 1911 § 0↗RIS↗
§ 35eneu
in Kraft 01.01.1991 – 30.06.1996 · idF BGBl. Nr. 367/1991 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996 § 35e↗RIS↗

Paragraph 35 e,

  1. Absatz eins,Personen, denen der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe gewährt wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf diesen Zuschlag erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder des Kindes zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, an das Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe sind die Bestimmungen der Paragraphen 36 und 37 anzuwenden.