Absatz 2,Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann, sofern es die allgemeine Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage zuläßt, für bestimmte örtliche oder fachliche Bereiche sowie für bestimmte Zeiträume durch Verordnung Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern festsetzen oder festgesetzte Kontingente ändern.
BGBl. Nr. 36/1991
36. Aufhebung des § 12 Abs. 1 und einer Wortfolge in § 12 Abs.2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 12 Abs. 1 und einer Wortfolge in § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Kontingente
Paragraph 12, (1) Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1991,)
- Absatz 3,Auf Kontingente sind unbeschadet des Paragraph 18, Absatz 11, anzurechnen
- Litera adie während der Laufzeit erteilten Beschäftigungsbewilligungen, ausgenommen jene für Lehrlinge,
- Litera bdie während der Laufzeit ausgestellten Sicherungsbescheinigungen, ausgenommen jene für Lehrlinge, und
- Litera cdie während der Laufzeit gemeldeten, auf Grund einer Arbeitserlaubnis eingegangenen Arbeitsverhältnisse.