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BGBl. Nr. 36/1991

kundgemacht 24.01.1991 RIS↗
36. Aufhebung des § 12 Abs. 1 und einer Wortfolge in § 12 Abs.2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 12 Abs. 1 und einer Wortfolge in § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. Nr. 36/1991× zu AuslBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 1 § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 24.01.1991 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 36/1991 · danach: BGBl. I Nr. 78/1997 § 12↗RIS↗

Kontingente

Paragraph 12, (1) Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1991,)

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann, sofern es die allgemeine Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage zuläßt, für bestimmte örtliche oder fachliche Bereiche sowie für bestimmte Zeiträume durch Verordnung Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern festsetzen oder festgesetzte Kontingente ändern.
  2. Absatz 3,Auf Kontingente sind unbeschadet des Paragraph 18, Absatz 11, anzurechnen
    1. Litera a
      die während der Laufzeit erteilten Beschäftigungsbewilligungen, ausgenommen jene für Lehrlinge,
    2. Litera b
      die während der Laufzeit ausgestellten Sicherungsbescheinigungen, ausgenommen jene für Lehrlinge, und
    3. Litera c
      die während der Laufzeit gemeldeten, auf Grund einer Arbeitserlaubnis eingegangenen Arbeitsverhältnisse.