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BGBl. Nr. 378/1991

kundgemacht 12.07.1991 RIS↗
378. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Irland samt Anhang
LUFTVERKEHRS AB KOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON IRLAND
Kundmachung BGBl. Nr. 378/1991× zu Luftverkehrsabkommen (Irland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Irland) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.08.1991 · idF BGBl. Nr. 378/1991 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Beratungen

Ziffer eins Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten.

Ziffer 2 Die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien können um Beratungen auf mündlichem oder schriftlichem Wege ersuchen. Die Beratungen haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen nach dem Zeitpunkt des Einganges des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Luftfahrtbehörden eine Verlängerung des Zeitraumes vereinbaren.