Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Irland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 378/1991Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1991,
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Langtitel
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON IRLAND
StF: BGBl. Nr. 378/1991
Ratifikationstext
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 mit 1. August 1991 in Kraft.Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 21, mit 1. August 1991 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Irland, in der Folge die Vertragsparteien genannt,
ALS Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *),
VOM Wunsche geleitet, ihre wechselseitigen Beziehungen auf dem Gebiete der Zivilluftfahrt zu fördern und in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
HABEN folgendes vereinbart:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,