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BGBl. Nr. 378/1991

kundgemacht 12.07.1991 RIS↗
378. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Irland samt Anhang
LUFTVERKEHRS AB KOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON IRLAND
Kundmachung BGBl. Nr. 378/1991× zu Luftverkehrsabkommen (Irland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Irland) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.08.1991 · idF BGBl. Nr. 378/1991 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Wien am 7. Juni 1991 in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.