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BGBl. Nr. 387/1991

kundgemacht 18.07.1991 RIS↗
387. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen samt Notenwechsel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN
Kundmachung BGBl. Nr. 387/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen der Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.09.1991 · idF BGBl. Nr. 387/1991 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

  1. Absatz eins,Jede der Vertragsparteien gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den Transfer in frei konvertierbarer Währung von Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen, und zwar insbesondere von:
    1. Litera a
      Investitionserträgen;
    2. Litera b
      Rückzahlungen auf Grund von Ansprüchen auf Geld, das zur Schaffung wirtschaftlicher Werte gegeben wurde;
    3. Litera c
      Erlösen, die der Investor im Zusammenhang mit der teilweisen oder vollständigen Liquidation oder Veräußerung seiner Investition erzielt hat;
    4. Litera d
      einer in Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens vorgesehenen Entschädigung.
  2. Absatz 2,Die in diesem Artikel vorgesehenen Überweisungen erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Überweisung gelten.
  3. Absatz 3,Der Wechselkurs und die Bankgebühren werden von dem jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.