Absatz eins,Jede der Vertragsparteien gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den Transfer in frei konvertierbarer Währung von Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen, und zwar insbesondere von:
- Litera aInvestitionserträgen;
- Litera bRückzahlungen auf Grund von Ansprüchen auf Geld, das zur Schaffung wirtschaftlicher Werte gegeben wurde;
- Litera cErlösen, die der Investor im Zusammenhang mit der teilweisen oder vollständigen Liquidation oder Veräußerung seiner Investition erzielt hat;
- Litera deiner in Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens vorgesehenen Entschädigung.