BGBl. Nr. 396/1991
396. Bundesgesetz: 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1991, 2. Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1991, Änderung des Weingesetzes 1985, des Zuckerförderungsgesetzes, des Stärkeförderungsgesetzes 1969, des Bundesgesetzes über Maßnahmen betreffend Isoglucose, des Bundesgesetzes betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse und des Futtermittelgesetzes
Bundesgesetz über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1991), des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 (2. Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1991), des Weingesetzes 1985, des Zuckerförderungsgesetzes, des Stärkeförderungsgesetzes 1969, des Bundesgesetzes über Maßnahmen betreffend Isoglucose, des Bundesgesetzes betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse und des Futtermittelgesetzes
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 5neu
Paragraph 5, (1) Soweit es zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der zu dessen Vollziehung zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe mit Anlagen, die zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, geeignet sind, sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten, zu besichtigen und Kontrollen vorzunehmen. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen.
- Absatz 2,Soweit es zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, haben Antragsteller, aus einer Mengenzuteilung Berechtigte und Betriebsinhaber gemäß Absatz eins, oder deren Beauftragte den Organen der im Absatz eins, genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen; weiters haben sie den im Absatz eins, genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren.
- Absatz 3,Soweit es in einem Verfahren betreffend die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, dürfen auch Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß entnommen werden.
- Absatz 4,Die Organe der im Absatz eins, genannten Behörden haben bei den Amtshandlungen gemäß Absatz eins bis 3 darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
- Absatz 5,Die aus einer Mengenzuteilung Berechtigten und sonstige Betriebsinhaber gemäß Absatz eins, haben bis einschließlich 1991 dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab dem Jahr 1992 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jährlich schriftlich bis zum 1. März des Folgejahres zu melden:
- Ziffer einsdie im vorangegangenen Kalenderjahr hergestellten Erzeugnisse gemäß Paragraph 15
- Ziffer 2die im vorangegangenen Kalenderjahr von Dritten erworbenen Erzeugnisse gemäß Paragraph eins,,
- Ziffer 3die im vorangegangenen Kalenderjahr abgesetzten. Erzeugnisse gemäß Paragraph eins und deren Abnehmer sowie
- Ziffer 4die am Ende des vorangegangenen Kalender Jahres vorhandenen Lagermengen an Erzeugnissen gemäß Paragraph eins,
Die für die Meldungen erforderlichen Aufzeichnungen sind laufend zu führen. - Absatz 6,Die gemäß Absatz 2 und 5 letzter Satz erhaltenen Angaben dürfen nur für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.