Absatz eins,Der Bund übernimmt die Betreuung hilfsbedürftiger Fremder, die einen Antrag nach Paragraph 2, des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, in der geltenden Fassung, gestellt haben (Asylwerber). Die Bundesbetreuung umfaßt Unterbringung, Verpflegung und Krankenhilfe sowie sonstige notwendige Betreuungsmaßnahmen. Die einzelnen Leistungen können unter Berücksichtigung des Grades der Hilfsbedürftigkeit auch teilweise gewährt werden.
BGBl. Nr. 405/1991
405. Bundesgesetz: Bundesbetreuungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem die Bundesbetreuung von Asylwerbern geregelt wird (Bundesbetreuungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die Möglichkeit, Leistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erhalten, läßt Ansprüche auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften unberührt.
- Absatz 3,Auf die Bundesbetreuung besteht kein Rechtsanspruch.