BGBl. Nr. 417/1991
417. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zur von der Weltbank verwalteten Globalen Umweltfazilität
Bundesgesetz über die Leistung eines Beitrages zur von der Weltbank verwalteten Globalen Umweltfazilität
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.