Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 458/1991

kundgemacht 22.08.1991 RIS↗
458. Kundmachung: Aufhebung des § 106 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 106 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. Nr. 458/1991× zu EStG 1988×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) 1 § 0↗RIS↗
§ 106aufgehoben

Das RIS führt zu § 106 am 26.06.1992 1 Dokument, ab 27.06.1992 2 Dokumente.

in Kraft 30.07.1988 – 26.06.1992 · idF BGBl. Nr. 400/1988 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 458/1991 § 106↗RIS↗
Dokument NOR12050026 · idF BGBl. Nr. 400/1988 · in Kraft 30.07.1988 – 26.06.1992
Kinder
§ 106. Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine gleichartige ausländische Beihilfe im Sinne des § 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt,
a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei Gewährung dieser Beihilfen für die Dauer von mindestens vier Monaten im Veranlagungszeitraum; bezieht neben den im ersten Satz genannten Personen auch ein anderer Steuerpflichtiger oder dessen unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatte im Veranlagungszeitraum solche Beihilfen für die Dauer von mindestens vier Monaten, so ist diese Voraussetzung bei jenem Steuerpflichtigen (Ehegatten) erfüllt, dem die Beihilfe im Veranlagungszeitraum für den früheren Viermonatszeitraum gewährt wird. Die rückwirkende Gewährung von Beihilfen für abgelaufene Kalenderjahre ist nicht zu berücksichtigen,
b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, für die die Gewährung dieser Beihilfen auf der Lohnsteuerkarte vermerkt ist.
Bei Personen, denen nicht selbst die Beihilfe gewährt wird, sind Stiefkinder nur zu berücksichtigen, wenn diese Personen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen grundsätzlich erfüllen.