Absatz eins,Über jede mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift nach den Paragraphen 14 und 15 aufzunehmen. Wird ein Schallträger verwendet, so sind die Angaben gemäß Paragraph 14, Absatz 2,, die Feststellung, daß für den übrigen Teil der Verhandlungsschrift ein Schallträger verwendet wurde, und die in Paragraph 62, Absatz 2, vorgesehene Beurkundung in Vollschrift in der Verhandlungsschrift festzuhalten. Ferner ist in der Verhandlungsschrift festzuhalten, ob die Aufnahme wiedergegeben wurde oder die Beteiligten darauf verzichtet haben.
BGBl. Nr. 51/1991
51. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers, mit der das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44neu
Paragraph 44,
- Absatz 2,Schriftliche Äußerungen und Mitteilungen von Beteiligten, Niederschriften über Beweise, die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, aber außerhalb dieser aufgenommen wurden, Berichte und schriftliche Sachverständigengutachten sind der Verhandlungsschrift anzuschließen. Dies ist in der Verhandlungsschrift zu vermerken. Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung dürfen ihre Erklärungen jedoch nicht schriftlich abgeben.
- Absatz 3,Sobald die zulässigen Vorbringen aller Beteiligten aufgenommen sind und die Beweisaufnahme beendet ist, hat der Verhandlungsleiter die Verhandlungsschrift, insoweit die Beteiligten nicht darauf verzichten, zu verlesen oder, wenn von einem Schallträger Gebrauch gemacht wurde, die Wiedergabe der Aufnahme vorzunehmen und die Verhandlung gegebenenfalls nach mündlicher Verkündung des Bescheides (Paragraph 62, Absatz 2,) für geschlossen zu erklären.