BGBl. Nr. 51/1991
51. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers, mit der das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 56neu
römisch drei. Teil: Bescheide
Erlassung von Bescheiden
Paragraph 56,
Der Erlassung eines Bescheides (Entscheidung oder Verfügung) hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen.