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BGBl. Nr. 51/1991

kundgemacht 31.01.1991 RIS↗
51. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers, mit der das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 51/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) neu § 0↗RIS↗
§ 64neu
in Kraft 01.02.1991 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 51/1991 · danach: BGBl. I Nr. 33/2013 § 64↗RIS↗

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.