Absatz eins,Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
BGBl. Nr. 51/1991
51. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers, mit der das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 74neu
römisch fünf. Teil: Kosten
Kosten der Beteiligten
Paragraph 74,
- Absatz 2,Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Bauschbetrag festgesetzt werden.