Absatz eins,Jeder Beschuldigte ist bei Beginn seiner ersten Vernehmung über Vor- und Familiennamen, Zeit und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Beschäftigung und Wohnort sowie über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse zu befragen. Sind die Angaben darüber schon in den Akten enthalten, so sind sie dem Beschuldigten zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzuhalten.
BGBl. Nr. 52/1991
52. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsstrafgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers, mit der das Verwaltungsstrafgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33neu
Paragraph 33,
- Absatz 2,Der Beschuldigte kann zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
- Absatz 3,Eine Mutwillensstrafe darf gegen ihn nicht verhängt werden.