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BGBl. Nr. 52/1991

kundgemacht 31.01.1991 RIS↗
52. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsstrafgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers, mit der das Verwaltungsstrafgesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 52/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) neu § 0↗RIS↗
§ 38neu
in Kraft 01.02.1991 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 52/1991 · danach: BGBl. I Nr. 135/2009 § 38↗RIS↗

Beweise

Paragraph 38,

Die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in auf- und absteigender Linie, seine Geschwisterkinder und Personen, die mit ihm noch näher verwandt sind oder im gleichen Grad verschwägert sind, sein Ehegatte, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl- und Pflegekinder, sein Vormund und die Pflegebefohlenen sind von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses auch dann befreit, wenn die in Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen.