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BGBl. Nr. 52/1991

kundgemacht 31.01.1991 RIS↗
52. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsstrafgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers, mit der das Verwaltungsstrafgesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 52/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) neu § 0↗RIS↗
§ 45neu
in Kraft 01.02.1991 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 52/1991 · danach: BGBl. I Nr. 33/2013 § 45↗RIS↗

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
    1. Ziffer eins
      die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
    2. Ziffer 2
      der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
    3. Ziffer 3
      Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
  2. Absatz 2,Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.