Absatz eins,Die Behörde kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, Absatz eins, im vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 1 000 S vorschreiben darf.
BGBl. Nr. 52/1991
52. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsstrafgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers, mit der das Verwaltungsstrafgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 49aneu
Anonymverfügung
Paragraph 49 a,
- Absatz 2,Hat die Behörde durch Verordnung gemäß Absatz eins, eine Geldstrafe im vorhinein festgesetzt, so kann sie von der Ausforschung des unbekannten Täters (Paragraph 34,) vorerst Abstand nehmen und die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben, wenn
- Ziffer einsdie Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf automatischer Überwachung beruht und
- Ziffer 2sowohl das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, als auch die nachteiligen Folgen, welche die Tat sonst nach sich gezogen hat, keine Bedachtnahme auf die Person des Täters erfordern.
- Absatz 3,In der Anonymverfügung müssen angegeben sein:
- Ziffer einsdie Behörde, die sie erläßt, und das Datum der Ausfertigung;
- Ziffer 2die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
- Ziffer 3die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
- Ziffer 4die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
- Ziffer 5die Belehrung über die in Absatz 6, getroffene Regelung.
- Absatz 4,Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Paragraph 50, Absatz 5, gilt sinngemäß.
- Absatz 5,Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, daß sie oder ein für sie gemäß Paragraph 9, verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.
- Absatz 6,Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Absatz 4,) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde gemäß Paragraph 34, vorzugehen.
- Absatz 7,Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Absatz 4,) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.
- Absatz 8,Die Anonymverfügung darf weder in amtlichen Auskünften erwähnt noch bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden. Jede über Absatz 5 und 6 hinausgehende Verknüpfung von Daten mit jenen einer Anonymverfügung im automationsunterstützten Datenverkehr ist unzulässig. Die Daten einer solchen Anonymverfügung sind spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, physisch zu löschen.
- Absatz 9,Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Absatz 6, bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Absatz 4,) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.