Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vollzug von Freiheitsstrafen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der Paragraphen 31, Absatz 2, 32, Absatz 5, 6 und 7, 45 Absatz eins, 54, Absatz 4, 115, 127, 128, 132, Absatz 4 und 149 Absatz eins und 4 sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlaß und Dauer der von der Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht. Die Entscheidungen des Vollzugsgerichtes stehen dem Einzelrichter zu.
BGBl. Nr. 52/1991
52. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsstrafgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers, mit der das Verwaltungsstrafgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 53dneu
Vollzug in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten
Paragraph 53 d,
- Absatz 2,Soweit Häftlinge eine Arbeitsvergütung zu erhalten haben, ist sie ihnen zur Gänze als Hausgeld (Paragraph 54, Absatz 2, des Strafvollzugsgesetzes) gutzuschreiben.
- Absatz 3,Wird eine Freiheitsstrafe nach Paragraph 53, Absatz 2, in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen, so bleiben die im Strafvollzug gewährten Vergünstigungen und Lockerungen auch für den Vollzug der durch eine Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe aufrecht.