Absatz eins,Jugendliche Häftlinge sind von Erwachsenen zu trennen.
BGBl. Nr. 52/1991
52. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsstrafgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers, mit der das Verwaltungsstrafgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 53eneu
Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen
Paragraph 53 e,
- Absatz 2,Auf den Strafvollzug an Jugendlichen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten sind die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 599, über den Jugendstrafvollzug sinngemäß anzuwenden.