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BGBl. Nr. 52/1991

kundgemacht 31.01.1991 RIS↗
52. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsstrafgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers, mit der das Verwaltungsstrafgesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 52/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) neu § 0↗RIS↗
§ 66neu
in Kraft 01.02.1991 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 52/1991 · danach: BGBl. I Nr. 33/2013 § 66↗RIS↗

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Wird ein Strafverfahren eingestellt oder eine verhängte Strafe infolge Berufung oder Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.
  2. Absatz 2,Dem Privatankläger sind in solchen Fällen nur die durch sein Einschreiten tatsächlich verursachten Kosten aufzuerlegen.