BGBl. Nr. 52/1991
52. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsstrafgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers, mit der das Verwaltungsstrafgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 67neu
Vollziehung
Paragraph 67,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.