Absatz eins,Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. und der römisch vier. Teil und hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 des AVG sinngemäß anzuwenden.
BGBl. Nr. 53/1991
53. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers, mit der das Verwaltungsvollstreckungsgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Verfahren
Paragraph 10,
- Absatz 2,Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn
- Ziffer einsdie Vollstreckung unzulässig ist oder
- Ziffer 2die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
- Ziffer 3die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit Paragraph 2, im Widerspruch stehen.
- Absatz 3,Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie geht an den Landeshauptmann, sofern es sich aber um eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich des Landes handelt, an die Landesregierung. Die demnach zuständige Behörde entscheidet endgültig.