BGBl. Nr. 53/1991
53. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers, mit der das Verwaltungsvollstreckungsgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Schlußbestimmungen
Paragraph 12,
Die den Verwaltungsbehörden in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.