Absatz eins,Gegenstandslos (Artikel römisch vier, der Kundmachung).
BGBl. Nr. 53/1991
53. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers, mit der das Verwaltungsvollstreckungsgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Paragraph 13,
- Absatz 2,Mit der Vollziehung ist der Bundeskanzler betraut.