BGBl. Nr. 566/1991
566. Bundesgesetz: Sicherheitspolizeigesetz — SPG
Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz — SPG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
Streitschlichtung
Paragraph 26,
Um gefährlichen Angriffen auf Leben, Gesundheit oder Vermögen von Menschen vorzubeugen, haben die Sicherheitsbehörden auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken. Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, so haben die Sicherheitsbehörden auf eine sonst mögliche Gefahrenminderung hinzuwirken.