Absatz eins,Den Sicherheitsbehörden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung an öffentlichen Orten. Hiebei haben sie auf das Interesse des Einzelnen, seine Grund- und Freiheitsrechte ungehindert auszuüben, besonders Bedacht zu nehmen.
BGBl. Nr. 566/1991
566. Bundesgesetz: Sicherheitspolizeigesetz — SPG
Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz — SPG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
3. Hauptstück
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
Paragraph 27,
- Absatz 2,Öffentliche Orte sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden können.