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BGBl. Nr. 566/1991

kundgemacht 31.10.1991 RIS↗Parlament↗
566. Bundesgesetz: Sicherheitspolizeigesetz — SPG
Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz — SPG)
Kundmachung BGBl. Nr. 566/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) neu § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft ab 01.05.1993 · idF BGBl. Nr. 566/1991 § 27↗RIS↗

3. Hauptstück

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Den Sicherheitsbehörden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung an öffentlichen Orten. Hiebei haben sie auf das Interesse des Einzelnen, seine Grund- und Freiheitsrechte ungehindert auszuüben, besonders Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Öffentliche Orte sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden können.