BGBl. Nr. 566/1991
566. Bundesgesetz: Sicherheitspolizeigesetz — SPG
Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz — SPG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33neu
Beendigung gefährlicher Angriffe
Paragraph 33,
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.