Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke und Räume zu betreten, sofern dies für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist.
BGBl. Nr. 566/1991
566. Bundesgesetz: Sicherheitspolizeigesetz — SPG
Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz — SPG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39neu
Betreten und Durchsuchen von Grundstücken und Räumen
Paragraph 39,
- Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters ermächtigt, Grundstücke und Räume zu betreten, sofern dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann.
- Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume und Kraftfahrzeuge zu durchsuchen, soweit dies der Suche
- Ziffer einsnach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint;
- Ziffer 2nach einem Menschen dient, von dem ein gefährlicher Angriff ausgeht;
- Ziffer 3nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff bestimmt ist.
Sobald ein gefährlicher Angriff beendet ist, gelten für die Durchsuchung die Bestimmungen der StPO. - Absatz 4,Behältnisse, die sich in Räumen befinden, dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter den Voraussetzungen des Absatz eins, öffnen, unter den Voraussetzungen des Absatz 3, durchsuchen. Kraftfahrzeuge, die ihrer Bestimmung gemäß zu Wohnzwecken verwendet werden, dürfen nur unter den Voraussetzungen, die für Räume gelten, betreten oder durchsucht werden.
- Absatz 5,Bei Handhabung der Befugnisse der Absatz 3 und 4 ist besonders darauf zu achten, daß Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahren und daß Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 141, Absatz 3 und 142 Absatz eins, 2 und 4 StPO gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.