Absatz 2,Dem Bundesminister für Inneres unmittelbar unterstellt besorgen Sicherheitsdirektionen, ihnen nachgeordnet Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen, die Sicherheitsverwaltung in den Ländern.
BGBl. Nr. 566/1991
566. Bundesgesetz: Sicherheitspolizeigesetz — SPG
Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz — SPG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Sicherheitsbehörden
Paragraph 4, (1) Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres.
- Absatz 3,Inwieweit Organe der Gemeinden als Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben, bestimmen andere Bundesgesetze.