für die Feststellung einer Gefahrenquelle (Paragraph 19, Absatz 3,);
BGBl. Nr. 566/1991
566. Bundesgesetz: Sicherheitspolizeigesetz — SPG
Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz — SPG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 53neu
Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung
Paragraph 53, (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten
- Ziffer eins
- Ziffer 2für die Abwehr bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität (Paragraphen 16, Absatz eins, Ziffer 2 und 21);
- Ziffer 3für die Abwehr gefährlicher Angriffe (Paragraphen 16, Absatz 2 und 3 sowie 21 Absatz 2,);
- Ziffer 4für die Vorbeugung wahrscheinlicher gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt (Paragraph 22, Absatz 2 und 3);
- Ziffer 5um bei einem bestimmten Ereignis die öffentliche Ordnung aufrechterhalten zu können.
Die automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 zulässig.
- Absatz 2,Die Sicherheitsbehörden dürfen für die Zwecke und unter den Voraussetzungen, die in Absatz eins, genannt sind, Daten verarbeiten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben; hiebei darf die Verknüpfung solcher Daten mit gemäß Absatz eins, verarbeiteten Daten nicht programmgesteuert erfolgen. Bestehende Übermittlungsverbote bleiben unberührt.
- Absatz 3,Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den von diesen betriebenen Anstalten die Auskünfte zu verlangen, die sie als wesentliche Voraussetzung für die Abwehr gefährlicher Angriffe oder für die Abwehr bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft zu erteilen; sie muß sich jedoch auf Namen, Geschlecht, Wohnanschrift, Geburtsdatum und Geburtsort sowie auf die von der Sicherheitsbehörde zum Gegenstand der Anfrage gemachten Umstände beschränken. Eine Verweigerung der Auskunft unter Berufung darauf, daß es sich um automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten handelt, ist nur zulässig, wenn die Auskunftsbeschränkung ausdrücklich auch Sicherheitsbehörden gegenüber gilt. Eine Verweigerung der Auskunft ist außerdem zulässig, soweit andere öffentliche Interessen die Abwehrinteressen deutlich überwiegen. Über die Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit bleiben unberührt.
- Absatz 4,Im übrigen sind die Sicherheitsbehörden für Zwecke des Absatz eins, berechtigt, personenbezogene Daten aus allen anderen verfügbaren Quellen durch Einsatz geeigneter Mittel, wie insbesondere durch Zugriff auf allgemein zugängliche Daten, Einholen von Auskünften, Beobachten und durch Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten, zu ermitteln.