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BGBl. Nr. 566/1991

kundgemacht 31.10.1991 RIS↗Parlament↗
566. Bundesgesetz: Sicherheitspolizeigesetz — SPG
Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz — SPG)
Kundmachung BGBl. Nr. 566/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) neu § 0↗RIS↗
§ 58neu
in Kraft 01.05.1993 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 566/1991 · danach: BGBl. I Nr. 12/1997 § 58↗RIS↗

Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 57, Absatz eins, evident gehalten werden, sind für Zugriffe der Sicherheitsbehörden als Auftraggeber zu sperren
    1. Ziffer eins
      in den Fällen der Ziffer eins, zwei Jahre nach Widerruf des richterlichen Befehles oder der finanzbehördlichen Anordnung;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen der Ziffer 2, nach Widerruf des sicherheitsbehördlichen Befehles, spätestens jedoch 24 Stunden nach Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen der Ziffer 3, nach Widerruf des Vorführbefehles;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen der Ziffer 4, zwei Jahre nach Widerruf des richterlichen Befehles oder der mit gleicher Rechtswirkung ausgestatteten Anordnung;
    5. Ziffer 5
      in den Fällen der Ziffer 5,, wenn der Angriff abgewehrt oder aufgeklärt worden ist oder wenn der Betroffene sonst für die allgemeine Gefahr nicht mehr maßgeblich ist;
    6. Ziffer 6
      in den Fällen der Ziffer 6
      1. Litera a
        sobald feststeht, daß eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft unterbleibt;
      2. Litera b
        fünf Jahre nach der Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen gemäß Ziffer 6, fünf Jahre nach der letzten;
    7. Ziffer 7
      in den Fällen der Ziffer 7, 8 und 9 fünf Jahre nach Auffinden des Gesuchten;
    8. Ziffer 8
      in den Fällen der Ziffer 10,, wenn der Betroffene seine Zustimmung widerruft oder die Speicherung ihren Zweck erfüllt hat.
    Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Absatz eins, aufgehoben werden.
  2. Absatz 2,Die Sicherheitsbehörden sind als Auftraggeber verpflichtet, Personendatensätze gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 10,, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist, fünf Jahre nach Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Personendatensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Absatz eins, für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.