BGBl. Nr. 566/1991
566. Bundesgesetz: Sicherheitspolizeigesetz — SPG
Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz — SPG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 61neu
Zulässigkeit der Aktualisierung
Paragraph 61,
Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen verwendeten personenbezogenen Daten zu aktualisieren, wenn sie aktuellere Daten rechtmäßig ermittelt haben.