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BGBl. Nr. 566/1991

kundgemacht 31.10.1991 RIS↗Parlament↗
566. Bundesgesetz: Sicherheitspolizeigesetz — SPG
Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz — SPG)
Kundmachung BGBl. Nr. 566/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) neu § 0↗RIS↗
§ 70neu
in Kraft 01.05.1993 – 31.08.1999 · idF BGBl. Nr. 566/1991 · danach: BGBl. I Nr. 146/1999 § 70↗RIS↗

Erkennungsdienstliche Evidenzen

Paragraph 70, (1) Jede Sicherheitsbehörde hat erkennungsdienstliche Daten, die sie im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder anders als gemäß Paragraph 68, Absatz eins, durch eine erkennungsdienstliche Maßnahme ermittelt hat, so lange zu verarbeiten, bis sie zu löschen sind.

  1. Absatz 2,Darüber hinaus kann der Bundesminister für Inneres für Zwecke der regionalen oder überregionalen Zusammenfassung spezieller Daten Sicherheitsbehörden mit Verordnung ermächtigen, der Art nach bestimmte erkennungsdienstliche Daten zu verarbeiten, die im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, sowie einer Maßnahme gemäß Paragraph 66, Absatz eins, von ihnen selbst oder von anderen Behörden ermittelt wurden.
  2. Absatz 3,Jede Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, erkennungsdienstliche Daten, die sie verarbeitet hat, zu aktualisieren, wenn sie aktuellere Daten rechtmäßig ermittelt hat.