Absatz eins,Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den Paragraphen 65, Absatz eins, oder 66 Absatz eins, ermittelt wurden, sind jenen Sicherheitsbehörden zu übermitteln, die durch Verordnung des Bundesministers für Inneres damit betraut wurden, solche Daten zu verarbeiten. Außerdem sind erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 65, Absatz eins, ermittelt wurden, der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz in dem Umfang zu übermitteln, der durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt worden ist.
BGBl. Nr. 566/1991
566. Bundesgesetz: Sicherheitspolizeigesetz — SPG
Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz — SPG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 71neu
Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten
Paragraph 71,
- Absatz 2,Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den Paragraphen 65, Absatz eins, 66, Absatz eins, oder 68 Absatz 3, oder 4 ermittelt wurden, sind außerdem auf deren Verlangen den Sicherheitsbehörden, staatsanwaltschaftlichen Behörden, Finanzbehörden und Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie den Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei zu übermitteln.
- Absatz 3,Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 65, Absatz eins, oder 3 oder gemäß Paragraph 66, ermittelt wurden, dürfen ausländischen kriminalpolizeilichen Behörden oder Dienststellen sowie der Strafrechtspflege dienenden internationalen Organisationen
- Ziffer einsüber deren Ersuchen in Vollziehung zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1964 über die internationale kriminalpolizeiliche Amtshilfe, Bundesgesetzblatt Nr. 191, oder
- Ziffer 2für Zwecke einer in Österreich notwendigen Personsfeststellung übermittelt werden.
- Absatz 4,Außer in den Fällen der Absatz eins, 2 und 3 dürfen erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 65, Absatz eins, oder 3 oder gemäß Paragraph 66, Absatz eins, ermittelt wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen übermittelt werden:
- Ziffer einsan Medienunternehmen zum Zwecke der Veröffentlichung
- Litera abei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 65, Absatz 3, oder des Paragraph 66, Absatz eins,, wenn die Identität des Betroffenen anders nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand geklärt werden kann;
- Litera bbei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 65, Absatz eins,, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Veröffentlichung werde der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe durch den Betroffenen entgegenwirken;
- Litera cwenn gegen den flüchtigen Betroffenen ein Haftbefehl wegen Verbrechens oder wegen eines vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens erlassen wurde;
- Ziffer 2an Personen, die als Identitätszeugen in Betracht kommen;
- Ziffer 3bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 65, Absatz eins, an Tatzeugen, sofern anzunehmen ist, sie würden anhand der Daten zur Identifikation des Täters beitragen.
- Absatz 5,Die Veröffentlichung erkennungsdienstlicher Daten durch die Behörde selbst ist unter den Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer eins, zulässig.
- Absatz 6,Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten nach den Absatz 4 und 5 darf nur in dem Umfang geschehen, als dies zur Erreichung des angestrebten Zieles notwendig ist und zu dem dadurch bewirkten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Betroffenen nicht außer Verhältnis steht.