BGBl. Nr. 566/1991
566. Bundesgesetz: Sicherheitspolizeigesetz — SPG
Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz — SPG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 81neu
5. Teil
Strafbestimmungen
Störung der öffentlichen Ordnung
Paragraph 81, (1) Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
- Absatz 2,Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Störung der öffentlichen Ordnung auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (Paragraph 35, Ziffer 3, VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Störung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Absatz 3,) verhindert werden kann.
- Absatz 3,Als gelindere Mittel kommen folgende Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht:
- Ziffer einsdie Wegweisung des Störers vom öffentlichen Ort;
- Ziffer 2das Sicherstellen von Sachen, die für die Wiederholung der Störung benötigt werden.
- Absatz 4,Sichergestellte Sachen sind auf Verlangen auszufolgen
- Ziffer einsdem auf frischer Tat Betretenen, sobald die Störung nicht mehr wiederholt werden kann, oder
- Ziffer 2einem anderen Menschen, der Eigentum oder rechtmäßigen Besitz an der Sache nachweist, sofern die Gewähr besteht, daß mit diesen Sachen die Störung nicht wiederholt wird.
- Absatz 5,Solange die Sachen noch nicht der Sicherheitsbehörde übergeben sind, kann der auf frischer Tat Betretene das Verlangen (Absatz 4,) an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richten, die die Sache verwahren.
- Absatz 6,Wird ein Verlangen (Absatz 4,) nicht binnen sechs Monaten gestellt oder unterläßt es der innerhalb dieser Zeit nachweislich hiezu aufgeforderte Berechtigte (Absatz 4, Ziffer eins, oder 2), die Sachen von der Behörde abzuholen, so gelten sie als verfallen. Im übrigen ist Paragraph 43, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.