Absatz eins,Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß Paragraph 14, des Datenschutzgesetzes über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes oder des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung von Befugnissen nach den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes.
BGBl. Nr. 566/1991
566. Bundesgesetz: Sicherheitspolizeigesetz — SPG
Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz — SPG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 90neu
Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz
Paragraph 90,
- Absatz 2,Soweit sich eine Beschwerde auf Daten des Beschwerdeführers bezieht, die gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, der Geheimhaltung unterliegen, hat die Datenschutzkommission das Geheimnis auch in ihren Erledigungen zu wahren.