Absatz eins,Wahlberechtigte Kammerzugehörige, die am Stichtag arbeitslos sind und bei den Stellen der Arbeitsmarktverwaltung als arbeitssuchend geführt werden, sind vom Wahlbüro in die Wählerliste des Wahlsprengels aufzunehmen, in dem ihr Wohnsitz liegt.
BGBl. Nr. 626/1991
626. Bundesgesetz: Arbeiterkammergesetz 1992 — AKG
Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 — AKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34neu
Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen
Paragraph 34,
- Absatz 2,Die Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen hat auf Antrag der Arbeiterkammer durch die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung zu erfolgen.