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BGBl. Nr. 626/1991

kundgemacht 06.12.1991 RIS↗
626. Bundesgesetz: Arbeiterkammergesetz 1992 — AKG
Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 — AKG)
Kundmachung BGBl. Nr. 626/1991× zu AKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) neu § 0↗RIS↗
§ 34neu
in Kraft 01.01.1992 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 626/1991 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 § 34↗RIS↗

Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Wahlberechtigte Kammerzugehörige, die am Stichtag arbeitslos sind und bei den Stellen der Arbeitsmarktverwaltung als arbeitssuchend geführt werden, sind vom Wahlbüro in die Wählerliste des Wahlsprengels aufzunehmen, in dem ihr Wohnsitz liegt.
  2. Absatz 2,Die Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen hat auf Antrag der Arbeiterkammer durch die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung zu erfolgen.