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BGBl. Nr. 626/1991

kundgemacht 06.12.1991 RIS↗
626. Bundesgesetz: Arbeiterkammergesetz 1992 — AKG
Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 — AKG)
Kundmachung BGBl. Nr. 626/1991× zu AKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) neu § 0↗RIS↗
§ 60neu
in Kraft 01.01.1992 – 05.05.2020 · idF BGBl. Nr. 626/1991 · danach: BGBl. I Nr. 28/2020 § 60↗RIS↗

Geschäftsordnung

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Die Organe der Arbeiterkammer führen ihre Geschäfte gemäß der von der Vollversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung. Der Inhalt der Geschäftsordnung darf der von der Bundesarbeitskammer zu erlassenden Rahmengeschäftsordnung für die Arbeiterkammern nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung und ihre Abänderungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Bundesarbeitskammer.
  2. Absatz 2,In der Geschäftsordnung können auch geregelt werden
    1. Ziffer eins
      die Übertragung von Aufgaben an das Kammerbüro zur eigenständigen Besorgung durch Beschluß des jeweiligen Organs,
    2. Ziffer 2
      die Beiziehung von Auskunftspersonen, Kammerangestellten und sonstigen Personen zu Sitzungen von Organen zum Zwecke der Beratung oder Auskunftserteilung, sofern in diesem Bundesgesetz nicht eine andere Vorgangsweise vorgesehen ist,
    3. Ziffer 3
      die Aufgaben der Personalkommission (Paragraph 79,),
    4. Ziffer 4
      Ordnungsvorschriften betreffend die Einbringung von Wahlvorschlägen gemäß Paragraphen 48 bis 50,