Absatz eins,Die Organe der Arbeiterkammer führen ihre Geschäfte gemäß der von der Vollversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung. Der Inhalt der Geschäftsordnung darf der von der Bundesarbeitskammer zu erlassenden Rahmengeschäftsordnung für die Arbeiterkammern nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung und ihre Abänderungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Bundesarbeitskammer.
BGBl. Nr. 626/1991
626. Bundesgesetz: Arbeiterkammergesetz 1992 — AKG
Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 — AKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 60neu
Geschäftsordnung
Paragraph 60,
- Absatz 2,In der Geschäftsordnung können auch geregelt werden
- Ziffer einsdie Übertragung von Aufgaben an das Kammerbüro zur eigenständigen Besorgung durch Beschluß des jeweiligen Organs,
- Ziffer 2die Beiziehung von Auskunftspersonen, Kammerangestellten und sonstigen Personen zu Sitzungen von Organen zum Zwecke der Beratung oder Auskunftserteilung, sofern in diesem Bundesgesetz nicht eine andere Vorgangsweise vorgesehen ist,
- Ziffer 3die Aufgaben der Personalkommission (Paragraph 79,),
- Ziffer 4Ordnungsvorschriften betreffend die Einbringung von Wahlvorschlägen gemäß Paragraphen 48 bis 50,