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BGBl. Nr. 626/1991

kundgemacht 06.12.1991 RIS↗
626. Bundesgesetz: Arbeiterkammergesetz 1992 — AKG
Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 — AKG)
Kundmachung BGBl. Nr. 626/1991× zu AKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) neu § 0↗RIS↗
§ 92neu
in Kraft 01.01.1992 – 31.07.1998 · idF BGBl. Nr. 626/1991 · danach: BGBl. I Nr. 104/1998 § 92↗RIS↗

Abschnitt 12
Schlußbestimmungen

Datenschutz

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, persönliche, auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten der kammerzugehörigen Arbeitnehmer zu ermitteln und zu verarbeiten. Zu diesen Daten zählen insbesondere die in Paragraph 45, angeführten Daten.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung von Daten zwischen Arbeiterkammern oder zwischen Arbeiterkammern und Bundesarbeitskammer ist zulässig.
  3. Absatz 3,Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind berechtigt, die zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes an kollektivvertragsfähige freiwillige Berufsvereinigungen zu übermitteln. Diese dürfen die übermittelten Daten nicht weitergeben.