Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen 40 bis 49 sind auch für das Rechtsmittelverfahren und für die Entscheidungen maßgebend, welche von den Gerichten zweiter und dritter Instanz über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, sowie im Falle der Änderung einer untergerichtlichen Entscheidung, über die Kosten des gesammten vorausgegangenen Verfahrens zu fällen sind. Der Umstand, dass eine Partei Sprüche der unteren Instanzen für sich hat, ist für die Frage des Kostenersatzes nicht maßgebend.
BGBl. Nr. 628/1991
628. Bundesgesetz: Exekutionsordnungs-Novelle 1991 — EO-Nov 1991
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Umfang der Pfändung von Forderungen in der Exekutionsordnung getroffen sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Urlaubsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Heeresversorgungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresgebührengesetz 1985, das Auslandseinsatzgesetz, das Zivildienstgesetz 1986, das Reichshaftpflichtgesetz, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Atomhaftpflichtgesetz, das Auslandseinsatzzulagengesetz, die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Tuberkulosegesetz, die Zivilprozeßordnung und das Strafgesetzbuch geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 1991 — EO-Nov 1991)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 50neu
Paragraph 50,
- Absatz 2,Fällt bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Klärung von Tatsachen einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist über den Kostenersatz nach freier Überzeugung zu entscheiden (Paragraph 273,).