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BGBl. Nr. 628/1991

kundgemacht 06.12.1991 RIS↗Parlament↗
628. Bundesgesetz: Exekutionsordnungs-Novelle 1991 — EO-Nov 1991
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Umfang der Pfändung von Forderungen in der Exekutionsordnung getroffen sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Urlaubsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Heeresversorgungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresgebührengesetz 1985, das Auslandseinsatzgesetz, das Zivildienstgesetz 1986, das Reichshaftpflichtgesetz, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Atomhaftpflichtgesetz, das Auslandseinsatzzulagengesetz, die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Tuberkulosegesetz, die Zivilprozeßordnung und das Strafgesetzbuch geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 1991 — EO-Nov 1991)
Kundmachung BGBl. Nr. 628/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 711 § 0↗RIS↗
§ 290neu
in Kraft 01.03.1992 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 628/1991 · danach: BGBl. Nr. 799/1993 § 290↗RIS↗

Zweite Abtheilung.

Exekution auf Geldforderungen.

Unpfändbare Forderungen.

Paragraph 290, (1) Unpfändbar sind Forderungen auf folgende Leistungen:

  1. Ziffer eins
    Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, insbesondere für auswärtige Arbeiten, für Arbeitsmaterial und Arbeitsgerät, das vom Arbeitnehmer selbst beigestellt wird, sowie für Kauf und Reinigen typischer Arbeitskleidung;
  2. Ziffer 2
    gesetzliche Beihilfen und Zulagen, die zur Abdeckung des Mehraufwands wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu gewähren sind, wie zB der Hilflosenzuschuß und die Hilflosenzulage;
  3. Ziffer 3
    Beihilfen der Arbeitsmarktverwaltung, soweit sie nicht unter Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 8, fallen, sowie einem Versehrten gewährte berufliche Maßnahmen der Rehabilitation, die die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ermöglichen;
  4. Ziffer 4
    Ersatz der Kosten, die der Arbeitnehmer für seine Vertretung aufwenden muß;
  5. Ziffer 5
    Beiträge für Bestattungskosten;
  6. Ziffer 6
    Rückersätze und Kostenvergütungen für Sachleistungsansprüche sowie Kostenersätze aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Entschädigungen für aufgewendete Heilungskosten;
  7. Ziffer 7
    Leistungen aus dem Unterstützungsfonds und besondere Unterstützungen nach den Sozialversicherungsgesetzen;
  8. Ziffer 8
    gesetzliche Beihilfen zur Zahlung des Mietzinses oder zur Deckung des sonstigen Wohnungsaufwands;
  9. Ziffer 9
    gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Familienzuschlag und Schulfahrtbeihilfe;
  10. Ziffer 10
    gesetzliche Leistungen, die aus Anlaß der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 6, fallen, insbesondere das Karenzurlaubsgeld, die Karenzurlaubshilfe, die Teilzeitbeihilfe, die Sondernotstandshilfe für alleinstehende Mütter und das Sonderkarenzurlaubsgeld sowie die Geburtenbeihilfe und die Sonderzahlung zur Geburtenbeihilfe;
  11. Ziffer 11
    Beihilfen und Stipendien, die Schülern und Studenten gewährt werden;
  12. Ziffer 12
    Nachzahlungen der Differenz zwischen den nicht vom Pensionsversicherungsträger gewährten gesetzlichen Pensionsvorschüssen einerseits sowie den Pensionen und den Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, andererseits, sofern sie 5 000 S nicht übersteigen;
  13. Ziffer 13
    Nachzahlungen der Differenz bei Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, Beihilfen der Arbeitsmarktverwaltung, die zur Deckung des Lebensunterhalts gewährt werden, und nicht vom Pensionsversicherungsträger gewährten gesetzlichen Pensionsvorschüssen, sofern sie 5 000 S nicht übersteigen;
  14. Ziffer 14
    Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz;
  15. Ziffer 15
    Leistungen der Tuberkulosehilfe, soweit es sich nicht um regelmäßige Geldbeihilfen handelt;
  16. Ziffer 16
    Ansprüche auf die Arbeitsvergütung nach dem Strafvollzugsgesetz und daraus herrührende Beträge.
  1. Absatz 2,Die Unpfändbarkeit gilt nicht, wenn die Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist.
  2. Absatz 3,Die Unpfändbarkeit von Renten und Beihilfen nach Absatz eins, Ziffer 14, gilt nicht bei einer Exekution wegen einer Forderung nach Paragraph 291 b, Absatz eins, Ziffer eins,